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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/12/0317 E 30. Mai 2001 RS 1Stammrechtssatz
Die "Dienstunfähigkeit" ist ein Rechtsbegriff, dessen Beurteilung der Dienstbehörde obliegt. Der Schluss auf die Dienstunfähigkeit ist aber nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern - insbesondere bei habituellen Charaktereigenschaften bzw. bestimmten offenkundigen geistigen Mängeln - auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig (Hinweis: E 26.2.1997, 96/12/0242, VwSlg. 14625 A/1997, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120149.X01Im RIS seit
25.03.2005Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010