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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs3 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/15/0220 E 28. Mai 1998 RS 1Stammrechtssatz
Die in Art 22 Abs 3 lit c der Richtlinie 77/388/EWG normierte Befugnis der Mitgliedstaaten, jene Kriterien aufzustellen, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann, muß im Einklang mit einem der Ziele der Richtlinie ausgeübt werden, das darin besteht, die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung sicherzustellen (Hinweis:
EuGH 14.7.1988, Rs 123/87 und 330/87, Jeunehomme und EGI, Slg 1988, 4517, Rn 16 und 17; EuGH 17.9.1997, Rs C-141/96, Finanzamt Osnabrück-Land gegen Bernhard Langhorst, Slg 1997, I - 5073, Rn 17). Demnach können die Mitgliedstaaten, um die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung sicherzustellen, verlangen, daß die Rechnungen zusätzliche Angaben enthalten, sofern diese Angaben nicht durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Hinweis EuGH 5.12.1996, Rs C-85/95, Reisdorf, Slg 1996, I - 6257, Rn 24).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001140002.X01Im RIS seit
24.03.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013