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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
B-VG Art130 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/12/0169 E 16. März 2005Rechtssatz
§ 15 Abs. 6 NebengebührenV Linz 1999 (NGV 1999) stellt für eine aliquote Gewährung der Jubiläumszuwendung darauf ab, dass die Landeshauptstadt Linz für den Beamten einen Pensionskassenbeitrag im Sinn des § 22b Oö Landes-Gehaltsgesetz "entrichtet". Die Entrichtung eines Pensionskassenbeitrages liegt in der tatsächlichen Leistung dieses Beitrages an die Pensionskasse. Im vorliegenden Fall scheitert die Entrichtung eines Pensionskassenbeitrages jedoch daran, dass bislang ein Pensionskassenvertrag von der Landeshauptstadt Linz noch nicht wirksam abgeschlossen wurde. Ausgehend davon könnte aber § 15 Abs. 1 NGV 1999 - als Ermessensbestimmung gedeutet - keinesfalls der Ermessensgesichtspunkt beigemessen werden, dass die Landeshauptstadt Linz auch schon im Vorfeld eines Pensionskassenvertrages, nämlich während der Dauer von dessen aufschiebend bedingter Wirksamkeit, dessen zukünftiger Eintritt eben im Ungewissen liegt, gleichermaßen - endgültig - eine Kürzung der Jubiläumszuwendung vornehmen dürfte.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120170.X01Im RIS seit
01.04.2005Zuletzt aktualisiert am
04.05.2009