RS Vwgh 2005/2/23 2004/12/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs2;
LGehG OÖ 1956 §22b idF 1999/094 impl;
LGehG OÖ/Statutargemeindebeamten OÖ 2002 §22b idF 1999/094;
NebengebührenV Linz 1999 §15 Abs1 idF ABl Linz 2000/006;
NebengebührenV Linz 1999 §15 Abs6 idF ABl Linz 2000/006;
PensionsreformG OÖ 1999 Art5 Abs6;
StGdBG OÖ 2002 §2 Abs2;
StGdBG OÖ 2002 §86 Abs1;
StGdBG OÖ 2002 §86 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/12/0169 E 16. März 2005

Rechtssatz

§ 15 Abs. 6 NebengebührenV Linz 1999 (NGV 1999) stellt für eine aliquote Gewährung der Jubiläumszuwendung darauf ab, dass die Landeshauptstadt Linz für den Beamten einen Pensionskassenbeitrag im Sinn des § 22b Oö Landes-Gehaltsgesetz "entrichtet". Die Entrichtung eines Pensionskassenbeitrages liegt in der tatsächlichen Leistung dieses Beitrages an die Pensionskasse. Im vorliegenden Fall scheitert die Entrichtung eines Pensionskassenbeitrages jedoch daran, dass bislang ein Pensionskassenvertrag von der Landeshauptstadt Linz noch nicht wirksam abgeschlossen wurde. Ausgehend davon könnte aber § 15 Abs. 1 NGV 1999 - als Ermessensbestimmung gedeutet - keinesfalls der Ermessensgesichtspunkt beigemessen werden, dass die Landeshauptstadt Linz auch schon im Vorfeld eines Pensionskassenvertrages, nämlich während der Dauer von dessen aufschiebend bedingter Wirksamkeit, dessen zukünftiger Eintritt eben im Ungewissen liegt, gleichermaßen - endgültig - eine Kürzung der Jubiläumszuwendung vornehmen dürfte.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120170.X01

Im RIS seit

01.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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