RS Vwgh 2005/2/23 2001/12/0207

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138;
PG 1965 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0196 E 13. Juni 2003 RS 2 (Hier ohne den letzten Satz; im vorliegenden Fall genügen die beiden von der belangten Behörde verwerteten medizinischen Gutachten den dargestellten Anforderungen an das medizinische Sachverständigengutachten nicht, da sie keine hinreichenden medizinischen Feststellungen zum (psychischen) Gesundheitszustand einer Professorin einer Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und auch keine Prognose, wie sich dieser Gesundheitszustand unter Wegfall der Belastungen des Lehrberufes voraussichtlich entwickeln werde, enthalten.

Stammrechtssatz

Zur Beantwortung der Frage, ob der Beamte noch zu einem zumutbaren Erwerb fähig ist, hat vorerst ein medizinischer Sachverständiger - tunlichst ein Arbeitsmediziner - ein Gutachten darüber zu erstatten, ob der Beamte aus medizinischer Sicht überhaupt noch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befähigt ist. Die Bejahung dieser Frage setzt voraus, dass der Beamte zumindest einen "Grenzgesundheitszustand" aufweist, der ihn befähigt, (irgend) einen Erwerb auszuüben. Hiebei hat der medizinische Sachverständige all jene arbeitsmedizinischen Rahmenkriterien abzustecken, innerhalb derer eine Erwerbstätigkeit des Beamten in Frage kommt. Aufgabe des berufskundlichen Sachverständigen ist es sodann, darauf aufbauend zu klären, ob innerhalb des vom (arbeits-)medizinischen Sachverständigen abgesteckten Rahmens möglicher Erwerbstätigkeit konkrete Arbeitsplätze (Berufsbilder) zugänglich sind. Gelangt der berufskundliche Sachverständige zum Ergebnis, dass im Hinblick auf das arbeitsmedizinische Kalkül bestimmte Arbeitsplätze (Berufsbilder) in Frage kommen, hat sodann die Behörde die Rechtsfrage zu beantworten, ob und bejahendenfalls welcher dieser Arbeitsplätze dem Beamten im Sinn des § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 zumutbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001120207.X01

Im RIS seit

21.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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