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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1380;Rechtssatz
Den Parteien eines Arbeitsvertrages ist es zwar unbenommen, sich anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch über an sich unverzichtbare Ansprüche - wozu nach § 12 Urlaubsgesetz auch der Anspruch auf Urlaubsentschädigung zählt - zu vergleichen, es kommt aber für die Wirksamkeit eines solchen Vergleiches darauf an, dass dem Günstigkeitsprinzip Rechnung getragen wird, wobei nicht die vertragliche Regelung mit der gesetzlichen zu vergleichen ist, sondern ob die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle wiederum aufgewogen wird (Hinweis OGH vom 16. Juni 1999, 9 ObA 142/99v).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001080213.X02Im RIS seit
18.04.2005