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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbVG §34;Rechtssatz
Unter einem Betrieb ist jede organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht (vgl. § 34 ArbVG). Der Betriebszweck kann künstlerischer, wissenschaftlicher, pädagogischer oder auch wohltätiger Natur sein (Hinweis E 21.2.2001, 96/08/0028). [Der Geschäftsbetrieb bestand hier in der Durchführung von Konzerten.]
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080220.X04Im RIS seit
23.03.2005Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012