RS Vwgh 2005/2/23 2002/08/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §34;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter einem Betrieb ist jede organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht (vgl. § 34 ArbVG). Der Betriebszweck kann künstlerischer, wissenschaftlicher, pädagogischer oder auch wohltätiger Natur sein (Hinweis E 21.2.2001, 96/08/0028). [Der Geschäftsbetrieb bestand hier in der Durchführung von Konzerten.]

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080220.X04

Im RIS seit

23.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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