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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Aus den Gründen des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, sind auch die im Beschwerdefall gewährten Vergütungen als Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu beurteilen, weil an der Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Maßgabe des im genannten Erkenntnis des verstärkten Senates dargelegten Verständnisses von diesem Kriterium sachbezogen kein Zweifel besteht. Der Umstand, dass die Gesellschaft mit ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern "Werkverträge" jeweils nur für ein Jahr (und jährlich neu) abgeschlossen hat, steht der Eingliederung nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004140131.X01Im RIS seit
02.06.2005