RS Vwgh 2005/2/23 2004/14/0131

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Aus den Gründen des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, sind auch die im Beschwerdefall gewährten Vergütungen als Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu beurteilen, weil an der Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Maßgabe des im genannten Erkenntnis des verstärkten Senates dargelegten Verständnisses von diesem Kriterium sachbezogen kein Zweifel besteht. Der Umstand, dass die Gesellschaft mit ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern "Werkverträge" jeweils nur für ein Jahr (und jährlich neu) abgeschlossen hat, steht der Eingliederung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004140131.X01

Im RIS seit

02.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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