RS Vwgh 2005/2/23 2003/12/0107

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BB-SozPG 1997 §22f Abs1 idF 2001/I/155;
BDG 1979 §36;

Rechtssatz

Da § 22f Abs. 1 BB-SozPG 1997 nach seinem klaren Wortlaut auf die BISHERIGE VERWENDUNG des Beamten abstellt, besteht im Sinne des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und in Ermangelung entgegenstehender Hinweise in den Materialien kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Begriff "Arbeitsplatz" entsprechend § 36 BDG 1979 verstanden werden muss, der - ebenso wie die Regelung der Versetzung (§ 38), der Dienstzuteilung (§ 39) und der Verwendungsänderung (§ 40) - in dem mit "Verwendung des Beamten" überschriebenen 4. Abschnitt des BDG 1979 enthalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003120107.X01

Im RIS seit

01.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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