Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BB-SozPG 1997 §22f Abs1 idF 2001/I/155;Rechtssatz
Da § 22f Abs. 1 BB-SozPG 1997 nach seinem klaren Wortlaut auf die BISHERIGE VERWENDUNG des Beamten abstellt, besteht im Sinne des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und in Ermangelung entgegenstehender Hinweise in den Materialien kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Begriff "Arbeitsplatz" entsprechend § 36 BDG 1979 verstanden werden muss, der - ebenso wie die Regelung der Versetzung (§ 38), der Dienstzuteilung (§ 39) und der Verwendungsänderung (§ 40) - in dem mit "Verwendung des Beamten" überschriebenen 4. Abschnitt des BDG 1979 enthalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003120107.X01Im RIS seit
01.04.2005