RS Vwgh 2005/2/23 2001/08/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0041 E 29. August 2000 RS 4(Hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

§ 13 Abs 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl Nr I 1998/158 stellt nicht mehr nur auf Formgebrechen von schriftlichen Anbringen ab, sondern ganz allgemein auf Mängel schriftlicher Anbringen, worunter auch inhaltliche Mängel eines Anbringens zu subsumieren sind. Es muss sich aber immer um verbesserungsfähige Mängel handeln (siehe dazu die Erläuterungen des Selbstständigen Antrages des Verfassungsausschusses des Nationalrates 1167 BlgNr 20 GP, 15, und Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren/13, 1998, S 50, Anm 8 zu § 13 AVG). Ein solcher verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel liegt im Falle des Fehlens eines Vorstellungsantrages gemäß § 102 Abs 2 OÖ GdO 1990 vor.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001080070.X02

Im RIS seit

23.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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