Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Von einer Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft wird in aller Regel auszugehen sein, weil dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder - wie im Beschwerdefall - nur im Bereich der Geschäftsführung tätig ist (Hinweis E VS 10. November 2004, 2003/13/0018). Vor dem Hintergrund des funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des Betriebes ist den im Beschwerdefall ins Treffen geführten Sachverhaltskomponenten, wie etwa dem Fehlen einer festen Arbeitszeit, keine Bedeutung zuzubilligen. Weiters steht es der Eingliederung nicht entgegen, wenn der Geschäftsführer seine Arbeitszeit in einem hohen Ausmaß einem anderen Unternehmen widmet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004140056.X02Im RIS seit
24.03.2005Zuletzt aktualisiert am
24.11.2008