RS Vwgh 2005/2/23 2004/14/0056

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Rechtssatz

Von einer Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft wird in aller Regel auszugehen sein, weil dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder - wie im Beschwerdefall - nur im Bereich der Geschäftsführung tätig ist (Hinweis E VS 10. November 2004, 2003/13/0018). Vor dem Hintergrund des funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des Betriebes ist den im Beschwerdefall ins Treffen geführten Sachverhaltskomponenten, wie etwa dem Fehlen einer festen Arbeitszeit, keine Bedeutung zuzubilligen. Weiters steht es der Eingliederung nicht entgegen, wenn der Geschäftsführer seine Arbeitszeit in einem hohen Ausmaß einem anderen Unternehmen widmet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004140056.X02

Im RIS seit

24.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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