RS Vwgh 2005/2/23 2003/08/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
70/02 Schulorganisation

Norm

ASVG §227 Abs1 Z1;
ASVG §227 Abs3;
SchOG 1962;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0166 E 20. Oktober 2004 RS 1 (Hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Aufzählung der Schulen in § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG, deren Besuch eine Ersatzzeit begründet, handelt es sich um die Bezeichnung nach den in den Erläuternden Bemerkungen genannten Schulorganisationsgesetz bzw. Kunstakademiegesetz und Kunsthochschulen-Organisationsgesetz (so auch schon zur früheren Rechtslage die Hinweise E 25. Jänner 1980, 3324/78, und E 5. September 1980, 530/78). Die "verwandten Lehranstalten" beziehen sich sohin, wie die Textierung zeigt, auf die Akademien und nicht auf die "mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang". Darüber hinaus kann aus der Bezeichnung "verwandte Lehranstalt" nicht darauf geschlossen werden, dass es sich hiebei um keine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule handeln muss (Hinweis E 25. Jänner 1980, 3324/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080272.X02

Im RIS seit

23.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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