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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820 impl;Rechtssatz
Eine amtswegige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 setzt voraus, dass der Beamte infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung im Zeitpunkt seiner wirksamen Ruhestandsversetzung dauernd seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein im § 14 Abs. 3 BDG 1979 näher umschriebener gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann; die Ursachen, die zu einer Gesundheitsstörung und letztendlich zu einer Dienstunfähigkeit eines Beamten geführt haben, sind für die im Ruhestandsversetzungsverfahren zu beurteilende Frage der dauernden Dienstunfähigkeit irrelevant. Insbesondere sieht die zitierte Gesetzesbestimmung keine Ausnahme von der Anordnung, dauernd dienstunfähige Beamte in den Ruhestand zu versetzen, für den Fall vor, dass die Dienstunfähigkeit auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber zurückzuführen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120149.X04Im RIS seit
25.03.2005Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010