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L90006 Landarbeiterkammer SteiermarkNorm
HGHAngG §1 Abs1;Rechtssatz
Die Erweiterung des Personenkreises der vom MindestlohntarifV Hausgehilfen Hausangestellte Stmk 2003 erfassten Dienstnehmer um Dienstnehmer, die nicht unter das HGHAngG fallen, durch die sublit. bb des § 1 lit. b knüpft - wie auch der Wortlaut (zunächst) "einschlägige Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten verrichten" (nunmehr: "einschlägige Arbeiten") zeigt - bei jenen Dienstnehmern, die nicht im Auftrag ihres Dienstgebers "bei
dritten Personen ... in privaten Haushalten" ihre Arbeit
verrichten, nur am Typus der Tätigkeit an, nicht aber auch dem Typus des Arbeitsplatzes. Entscheidend ist somit, dass für den Arbeitgeber keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht und dass Arbeiten durchgeführt werden, wie sie auch in privaten Haushalten anfallen. Dazu gehören jedenfalls Tätigkeiten wie Putzen, Aufräumen, Waschen usw.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080200.X04Im RIS seit
26.04.2005Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011