RS Vwgh 2005/2/23 2002/08/0220

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/08/0008 E 17. Dezember 2002 RS 4

Stammrechtssatz

§ 68 Abs. 1 ASVG betrifft das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und ist auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden. Für Letztere sieht das Gesetz keine Verjährung vor.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080220.X06

Im RIS seit

23.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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