RS Vwgh 2005/2/24 2002/07/0044

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Ist die Berufungsbehörde der Ansicht, dass in der Sache kein Bescheid hätte erlassen werden dürfen, dann hat sie in Stattgebung der Berufung den Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben. Ist sie hingegen der Auffassung, dass der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass Erhebungen notwendig sind und zu ihrer Vornahme die Durchführung (oder Wiederholung) einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann sie mit einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG vorgehen.

Schlagworte

Berufungsrecht Diverses Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070044.X01

Im RIS seit

25.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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