RS Vwgh 2005/2/24 2000/15/0216

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/15/0133 B 4. Juli 1990 VwSlg 6519 F/1990 RS 5

Stammrechtssatz

Die Begründung eines Aufhebungsbescheides erzeugt gegenüber dem Abgabepflichtigen keine Bindungswirkung und vermag daher für sich auch den Abgabepflichtigen (Bf) in keinen Rechten zu verletzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000150216.X04

Im RIS seit

02.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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