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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §299;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/15/0133 B 4. Juli 1990 VwSlg 6519 F/1990 RS 5Stammrechtssatz
Die Begründung eines Aufhebungsbescheides erzeugt gegenüber dem Abgabepflichtigen keine Bindungswirkung und vermag daher für sich auch den Abgabepflichtigen (Bf) in keinen Rechten zu verletzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000150216.X04Im RIS seit
02.06.2005