RS Vwgh 2005/2/24 2004/16/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §4 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Überall dort, wo die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine solche vorliegt und ermittelt werden kann, bildet jede denkbare Leistung, die für den Erwerb vom Empfänger versprochen wird, einen Teil der Bemessungsgrundlage. Unter Leistung ist das Verhalten des Schuldners zu verstehen, welches er auf Grund des Schuldverhältnisses zu setzen verpflichtet ist, und das der Befriedigung der Interessen des Gläubigers dienen soll.

(Hier: Die Steigerung des Wertes des Gesellschaftsvermögens der Beschwerdeführerin (der X-GmbH) war Folge der Sacheinlage, einer Leistung der Y-GmbH, zu der sie sich verpflichtete. Die Beschwerdeführerin hat sich - abgesehen von der "in Rechnung gestellten" Umsatzsteuer - zu keiner Leistung verpflichtet und eine solche auch nicht erbracht. Die "Wertsteigerung" ist nicht auf Grund einer Verpflichtung der Beschwerdeführerin eingetreten. Somit kann darin auch nicht ihre Leistung (=Gegenleistung) liegen, zu der sie sich verpflichtet hätte.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160200.X02

Im RIS seit

29.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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