RS Vwgh 2005/2/24 2002/07/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13 Abs1;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/10/0052 E 25. März 1996 RS 5 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ist der Bescheid von der Behörde an die Bf "alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr X" adressiert worden, ist davon auszugehen, daß der Bescheid auch für die Bf und nicht nur für Dr X iSd § 7 ZustG "bestimmt" ist (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0205, VwSlg 11245 A/1983 und B 7.11.1989, 88/11/0243). Kommt der Bescheid den Bf "tatsächlich zu" und haben sie nicht etwa bloß Kenntnis von seinem Inhalt erlangt (Hinweis E 20.4.1989, 88/18/0371), wird ein allfälliger Zustellmangel daher gem § 7 ZustG saniert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070086.X01

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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