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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/20/0011 2004/20/0012 2004/20/0013Rechtssatz
Prozessökonomische Gesichtspunkte sprechen nicht gegen eine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach § 5 AsylG 1997. Hat sich der Sachverhalt seit der ersten Entscheidung nicht maßgeblich geändert, wird es nämlich regelmäßig genügen, auf deren Begründung zu verweisen. Sind mittlerweile bei der Zuständigkeitsprüfung zu berücksichtigende neue Umstände eingetreten (wie im vorliegenden Fall die Wiedereinreise der Asylwerber nach der Beendigung ihrer Asylverfahren in Deutschland), so wäre darauf aber auch bei einer Prüfung unter dem Gesichtspunkt der entschiedenen Sache Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004200010.X03Im RIS seit
29.03.2005