RS Vwgh 2005/2/24 2004/20/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §5 Abs1;
AsylG 1997 §5;
AVG §68 Abs1;
Dubliner Übk 1997;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/20/0011 2004/20/0012 2004/20/0013

Rechtssatz

Prozessökonomische Gesichtspunkte sprechen nicht gegen eine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach § 5 AsylG 1997. Hat sich der Sachverhalt seit der ersten Entscheidung nicht maßgeblich geändert, wird es nämlich regelmäßig genügen, auf deren Begründung zu verweisen. Sind mittlerweile bei der Zuständigkeitsprüfung zu berücksichtigende neue Umstände eingetreten (wie im vorliegenden Fall die Wiedereinreise der Asylwerber nach der Beendigung ihrer Asylverfahren in Deutschland), so wäre darauf aber auch bei einer Prüfung unter dem Gesichtspunkt der entschiedenen Sache Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004200010.X03

Im RIS seit

29.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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