RS Vwgh 2005/2/24 2004/07/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/10/0110 E 26. September 1991 RS 1(Hier ohne "Hierzusatz"; wobei es Aufgabe der belBeh gewesen wäre, der beschwerdeführenden Partei einen Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG unter Fristsetzung zur Beibringung einer Vollmacht für die in der mündlichen Verhandlung als Vetreterin aufgetretene Person zu erteilen.)

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist berechtigt, Formgebrechen, deren Vorliegen die Verwaltungsbehörde erster Instanz übersehen hat, aufzugreifen und deren Behebung in Anwendung des § 13 Abs 3 AVG anzuordnen, wenn ohne eine solche Mängelbehebung eine Entscheidung über das Anbringen nicht möglich wäre (hier wurde der Formmangel des Fehlens der Unterschrift des zweiten Privatanklägers auf dem Strafantrag gem § 56 VStG erst im Berufungsverfahren gem § 13 Abs 3 AVG behoben;

Hinweis E 28.5.1974, 614/73, VwSlg 8622 A/1974).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070170.X05

Im RIS seit

18.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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