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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0154 E 29. Juni 2000 RS 1(hier ohne den letzten Halbsatz)Stammrechtssatz
Im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen und über das Erlöschen von Wasserrechten sind gem § 102 Abs 1 lit c WRG nur die im § 29 Abs 1 und Abs 3 WRG genannten Personen Parteien (Hinweis E 16.11.1993, 90/07/0036). Außer den bisher Berechtigten können diese Personen - also andere Wasserberechtigte und Anrainer (§ 29 Abs 1 WRG) sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte (§ 29 Abs 3 WRG) - stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten (wovon § 29 WRG handelt) geltend machen, sie haben aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst. Insofern fehlt ihnen die Parteistellung. Dies wird damit begründet, dass die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes deklarativer Natur ist (Hinweis B 14.12.1995, 93/07/0189; E 27.6.1995, 94/07/0088; E 2.10.1997, 95/07/0014), und gilt auch für Grundeigentümer, deren Grundstücke von dem Wasserbenutzungsrecht durch Dienstbarkeiten berührt sind (mit ausführlicher Begründung im Erkenntnis).
Schlagworte
WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002070051.X01Im RIS seit
24.03.2005Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012