RS Vwgh 2005/2/24 2002/07/0120

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §29 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0049 E 25. Oktober 1994 VwSlg 14151 A/1994 RS 4

Stammrechtssatz

Durch die Vorschrift des § 29 Abs 1 WRG 1959 wird sichergestellt, daß jene Veränderungen im Gewässerbereich, die seinerzeit aus Anlaß der Bewilligung einer Wasserbenutzung, insbesondere durch die Errichtung der zur Benutzung eines Gewässers dienenden Anlagen, eingetreten sind, nunmehr - vornehmlich auch angesichts des Wegfalles der Instandhaltungspflicht des bisher Wasserberechtigten - soweit als möglich rückgängig gemacht werden, insoweit dies im öffentlichen Interesse oder in demjenigen anderer Wasserberechtigter oder der Anrainer erforderlich ist (Hinweis E 6.10.1972, 853/71, VwSlg 8292 A/1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070120.X01

Im RIS seit

24.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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