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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §29 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0049 E 25. Oktober 1994 VwSlg 14151 A/1994 RS 4Stammrechtssatz
Durch die Vorschrift des § 29 Abs 1 WRG 1959 wird sichergestellt, daß jene Veränderungen im Gewässerbereich, die seinerzeit aus Anlaß der Bewilligung einer Wasserbenutzung, insbesondere durch die Errichtung der zur Benutzung eines Gewässers dienenden Anlagen, eingetreten sind, nunmehr - vornehmlich auch angesichts des Wegfalles der Instandhaltungspflicht des bisher Wasserberechtigten - soweit als möglich rückgängig gemacht werden, insoweit dies im öffentlichen Interesse oder in demjenigen anderer Wasserberechtigter oder der Anrainer erforderlich ist (Hinweis E 6.10.1972, 853/71, VwSlg 8292 A/1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002070120.X01Im RIS seit
24.03.2005