RS Vwgh 2005/2/24 2003/15/0070

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

21/01 Handelsrecht
21/07 Sonstiges Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188;
EGG §1 Z2;
EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §28;
EStG 1988 §7;
HGB §161 Abs1;
HGB §163;
HGB §167 Abs3;

Rechtssatz

Von seiner Rechtsansicht betreffend die Verlustzuweisung bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften mit beschränkt haftenden Gesellschaftern (Hinweis E 21. Februar 2001, 2000/14/0127 bis 0130; E 9. September 2004, 2002/15/0196) abzugehen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof durch den Beschwerdefall nicht veranlasst. Eine abweichende Beurteilung hat auch nicht dann zu erfolgen, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, dass Gewinne und Verluste ausschließlich den Kommanditisten zugewiesen werden, oder wenn die Verluste aus der Abschreibung von Anschaffungskosten resultieren, zumal jede Form der steuerlich zu berücksichtigenden Abschreibung eine - möglicherweise erst in einer Folgeperiode eintretende - Abnutzung und Wertminderung des Vermögens zur Voraussetzung hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003150070.X01

Im RIS seit

13.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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