RS Vwgh 2005/2/24 2004/07/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §63 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0159 E 16. September 1994 RS 8 (Hier: Bfin war nicht Adressatin des angefochtenen Bescheides. Darüber hinaus konnte sie durch die Zwangsrechtseinräumung nicht in ihren Rechten verletzt sein, weil sie nicht grundbücherliche Eigentümerin des von der Zwangsrechtseinräumung betroffenen Grundstückes war.)

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des VwGH ist eine Bescheidbeschwerde wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der Bf durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann. Das ist auch der Fall, wenn der Bf nicht Adressat des genannten Bescheides ist (Hinweis: B 22.2.1994, 91/17/0144).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070155.X01

Im RIS seit

25.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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