RS Vwgh 2005/2/24 2004/20/0336

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §5 Abs1 idF 1999/I/004;
AVG §67d Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/20/0337 2004/20/0338 2004/20/0339

Rechtssatz

Einem den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 zurückweisenden Bescheid kommt - im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Bestätigung der vom Bundesasylamt ausgesprochenen und kraft Gesetzes auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Frankreich geltenden Ausweisung der Asylwerber - nicht nur ein rein "formaler" (verfahrensrechtlicher im Sinne des § 67d Abs. 4 AVG) Charakter zu (vgl. dazu näher die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 99/01/0439, und daran anschließend etwa das Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl. 2001/20/0440, und danach noch das Erkenntnis vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0189, mit weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004200336.X03

Im RIS seit

21.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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