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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §299;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/15/0133 B 4. Juli 1990 VwSlg 6519 F/1990 RS 3Stammrechtssatz
Eine Verletzung des Abgabepflichtigen in seinem Recht (rechtlichen Interesse), daß der nach § 299 BAO aufgehobene Bescheid weiterhin dem Rechtsbestand angehört, durch den Aufhebungsbescheid (dessen Spruch) ist nicht zu unterstellen, wenn der Abgabepflichtige (Beschwerdeführer) selbst die Aufhebung ersteren Bescheides begehrte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000150216.X03Im RIS seit
02.06.2005