RS Vwgh 2005/2/24 2004/07/0162

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0163

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0131 E 22. Februar 1994 RS 7 (Hier: Diese zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung wegen entgegenstehender öffentlicher Interessen ergangene Rechtsprechung gilt auch für die Beantwortung der Frage, ob ein öffentliches Interesse vorliegt, das die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages gebietet.)

Stammrechtssatz

Da § 105 Abs 1 WRG, wie aus dem Wort "insbesondere" hervorgeht, keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen enthält, kann auch die Beeinträchtigung anderer als der in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich genannten öffentlichen Interessen zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung führen, wobei es sich jedoch um solche handeln muß, die in ihrer Bedeutung den im § 105 Abs 1 WRG ausdrücklich aufgezählten gleichkommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070162.X03

Im RIS seit

22.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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