RS Vwgh 2005/2/24 2001/15/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bei natürlichen Personen hat die Bezeichnung des Bescheidadressaten durch Anführen seines Vor- und Zunamens zu erfolgen (Hinweis B 26. Juni 1997, 97/16/0174, Ritz, BAO2, Tz 6 zu § 93, sowie Stoll, BAO I, 961). Eine Adressierung "an die Erben nach H.M.", somit ohne Angaben der Namen dieser Erben, reicht nicht aus. [Hier: Den vorgelegten Verwaltungsakten sind weder die Anzahl noch die Namen der Erben nach H.M. zu entnehmen. Weder in den vorgelegten behördlichen Erledigungen (einschließlich der angefochtenen Erledigung), noch in den Schriftsätzen der Berufungswerberin, noch im namens "der Erben" eingebrachten Schriftsatz betreffend den Berufungsbeitritt sind die Namen dieser Erben angeführt. Lediglich im Schriftsatz betreffend den Berufungsbeitritt wird der Name des Zweitbeschwerdeführers als eines der Erben angeführt, der danach im eigenen und im Namen der "der übrigen" Erben Vollmacht erteilt habe und den Berufungsbeitritt erkläre. Insbesondere die angefochtene Erledigung enthält keinen Hinweis auf die Namen der Erben, weder in der Zustellverfügung noch in ihrer Begründung. Daher kann auch aus dem Zusammenhang von Spruch, Begründung und Zustellverfügung der angefochtenen Erledigung die Bezeichnung des - abgesehen von der eindeutig an die Berufungswerberin gerichteten Ausfertigung der Erledigung weiteren - Bescheidadressaten nicht entnommen werden (vgl. auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 198 und 199 zu § 59 AVG zitierten Entscheidungen sowie Stoll, aaO, 961). Damit ist die angefochtene Erledigung jedoch jedenfalls insoweit, als sie sich an die nicht näher bezeichneten Erben nach H.M. richtet, ins Leere gegangen. Die angefochtene Erledigung hat daher gegenüber den Beschwerdeführern, welche sich in der Beschwerde als Erben nach H.M. bezeichnen, keine Rechtswirkung entfaltet. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG durch Beschluss zurückzuweisen.]

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001150160.X01

Im RIS seit

09.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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