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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §18 Abs2 Z3;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit und mit der Eintragung in die Ärzteliste sieht § 27 Abs. 3 ÄrzteG 1998 vor, dass der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit des Arztes durch eine Strafregisterbescheinigung oder eine vergleichbare Bescheinigung zu erbringen ist, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Daraus ist abzuleiten, dass bestimmte, strafbare Handlungen das allgemeine Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 18 Abs. 2 Z. 3 ÄrzteG 1998 beeinträchtigen oder ausschließen können. Aus § 27 Abs. 3 ÄrzteG 1998 ergibt sich aber nicht, dass der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nur durch die Begehung von Straftaten herbeigeführt werden kann, weil diese Bestimmung schon wegen ihres systematischen Zusammenhanges - § 27 ÄrzteG 1998 behandelt die (erstmalige) Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit - Pflichtverletzungen im Rahmen einer bisherigen ärztlichen Tätigkeit nicht vor Augen hat.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003110252.X02Im RIS seit
31.03.2005Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013