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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AbgÄG 2003;Rechtssatz
Die Formulierung in § 2 AVOG idF des AbgÄG 2003, dass der Bundesminister für Finanzen besondere Organisationseinheiten einrichten kann, schließt nicht aus, dass diese besonderen Organisationseinheiten neben die allgemeinen, in der Gliederung des Bundesministeriums für Finanzen nach § 7 BMG vorgesehenen Organisationseinheiten (Sektionen, Gruppen, Abteilungen und Referate) treten sollten, sie legt nicht nahe, in diesen besonderen Organisationseinheiten eigene Behörden zu sehen. Den bis zum AbgÄG 2003 bestehenden Finanzlandesdirektionen kam unbestritten der Charakter einer Behörde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG zu. Ziel des AbgÄG 2003 sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (238 BlgNR XXII. GP) u.a. die Optimierung der Verwaltungsstruktur sein. Der in den Materialien ausgedrückte Wille des Gesetzgebers zielte auf eine schlankere Steuerverwaltung hin. Auch dies spricht gegen die Annahme, dass anstelle der Finanzlandesdirektionen teilweise eigene Behörden iSd Art. 130 B-VG neben dem Bundesminister für Finanzen und den ihm unterstellten Finanz- und Zollämtern geschaffen werden sollten. Als Zweck der Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination wird in § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2004 demnach (lediglich) die Steuerung und Unterstützung der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen angesprochen. Es besteht kein Gesetz (im formellen Sinn), welches der Steuer- und Zollkoordination eine konkrete behördliche sachliche bzw. örtliche Zuständigkeit zuweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004150154.X01Im RIS seit
09.06.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013