RS Vwgh 2005/2/24 2004/16/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §15 Abs1;

Rechtssatz

Als Streitwert kommt der Wert (Einheitswert) einer Liegenschaft dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist, also insbesondere, wenn das Urteilsbegehren auf Übereignung der Liegenschaft oder auf Löschung einer fehlerhaften Eigentumseintragung im Grundbuch gerichtet ist. Das Begehren auf grundbuchsfähige Unterfertigung eines Kaufvertrages zielt aber in eine andere Richtung (Hinweis E 3. September 1987, 86/16/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160227.X01

Im RIS seit

23.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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