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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Als Streitwert kommt der Wert (Einheitswert) einer Liegenschaft dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist, also insbesondere, wenn das Urteilsbegehren auf Übereignung der Liegenschaft oder auf Löschung einer fehlerhaften Eigentumseintragung im Grundbuch gerichtet ist. Das Begehren auf grundbuchsfähige Unterfertigung eines Kaufvertrages zielt aber in eine andere Richtung (Hinweis E 3. September 1987, 86/16/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160227.X01Im RIS seit
23.03.2005Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013