RS Vwgh 2005/2/24 2003/11/0313

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0312 E 16. Dezember 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge zum Wohlfahrtsfonds festgesetzt werden, ist einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlegt, aus welchen Bestandteilen sich die Beitragsgrundlage im konkreten Fall zusammensetzt und wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet (Hinweis E 27. Februar 2004, 2003/11/0088). (Die Begründung: "Die Festsetzung des Fondsbeitrages für das Jahr 2002 erfolgte auf Grund Ihrer Angaben. Der Zeitpunkt der Fälligkeit wurde gemäß Abschnitt IV Abs. 9 der Beitragsordnung festgelegt."

ist nicht ausreichend.)

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110313.X01

Im RIS seit

01.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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