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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass dem Bf (hat bereits das 60. Lebensjahr vollendet), dem entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des § 20 Abs. 4 FSG 1997 die Lenkberechtigung für die Klassen C und C+E für fünf Jahre befristet erteilt worden war, dadurch eine Rechtsposition eingeräumt wurde. In diese wenn auch rechtswidrig, so doch rechtskräftig erlangte Rechtsposition durfte die Behörde mit dem Bescheid, der hinsichtlich der Klassen C und C+E eine Verkürzung der Befristung darstellt, nicht unter Berufung auf § 68 Abs. 2 AVG eingreifen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004110215.X03Im RIS seit
29.03.2005