RS Vwgh 2005/2/24 2003/11/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z12;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3;
StGB §43 Abs1;
StGB §43a Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0015 E 21. Oktober 2004 RS 2 (Hier: Die Behörde nahm eine Verkehrsunzuverlässigkeit von 41 Monaten - bezogen auf das Tatzeitende an (Entziehungsdauer von 24 Monaten). Der Bf wurde ua wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 vierter Fall und Abs. 3 erster und zweiter Fall SMG 1997 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, wovon 2 Jahre bedingt nachgesehen wurden. Mit einer Entziehung der Lenkberechtigung für einen wesentlich kürzeren Zeitraum, der jedenfalls 18 Monate nicht überschreiten dürfte, wäre jedoch das Auslangen zu finden.)

Stammrechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Prognose der Behörde, der Bf, der wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 (vierter Fall) und Abs. 3 (erster Fall) sowie nach § 27 Abs. 1 SMG 1997 zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, von denen 19 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt wurde, werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst 3 1/2 Jahre nach Begehung der strafbaren Handlung wiedererlangen, sich als verfehlt erweist. Es bedarf keiner weiteren Erwähnung, dass die Verwerflichkeit der vom Bf begangenen strafbaren Handlungen unter Bedachtnahme auf die große Zahl der Tathandlungen, die Tatsache, dass sie eine längere Zeit hindurch begangen wurden, die große Menge und die Art der Suchtmittel sowie die Erwerbsabsicht zu Lasten des Bf ausschlagen. Es ist aber andererseits auch zu berücksichtigen, dass ein großer Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, nämlich 19 der insgesamt 27 Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs. 1 iVm. § 43 a Abs. 4 StGB bedingt nachgesehen wurde, somit der vollständigen Vollzug der Freiheitsstrafe nicht als erforderlich angesehen wurde.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110266.X01

Im RIS seit

18.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten