RS Vwgh 2005/2/24 2002/07/0053

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §17 Abs1 idF 2000/I/090;
AWG 1990 §45a Abs1 Z2 idF 2000/I/090;
DeponieV 1996 §5;

Rechtssatz

§ 17 Abs. 1 letzter Satz AWG 1990 bezieht sich nur auf einen Teilbereich des Deponierungsverbotes des § 5 DeponieV 1996, nämlich auf den Bereich des Verbotes der Deponierung gefährlicher Abfälle und stellt daher die Spezialnorm gegenüber § 45a Abs. 1 Z 2 AWG 1990 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070053.X01

Im RIS seit

24.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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