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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs1;Rechtssatz
§ 24 Abs. 1 FSG 1997 ermächtigt die Behörde, aufrecht erteilte Lenkberechtigungen nachträglich zu entziehen oder deren Gültigkeit einzuschränken, wenn sich seit dem Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung die Verhältnisse geändert haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004110215.X01Im RIS seit
29.03.2005