RS Vwgh 2005/2/24 2004/16/0199

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

LAO OÖ 1996 §71 Abs2;
LAO OÖ 1996 §74;
Statut Linz 1992;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Bescheid wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bescheid (- "Spruch") vom zuständigen Mitglied des Stadtsenates ergeht und in der Fertigungsklausel des Bescheides heißt es: "Für das zuständige Mitglied des Stadtsenates". Aus diesem Bescheid ergibt sich somit unzweifelhaft, wer bescheiderlassende Behörde ist. Dies auch dann, wenn im Kopf dieser Erledigung das "Finanzrechts- und Steueramt, Magistrat der Hauptstadt Linz" angeführt ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160199.X03

Im RIS seit

11.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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