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L10104 Stadtrecht OberösterreichNorm
LAO OÖ 1996 §71 Abs2;Rechtssatz
Im Bescheid wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bescheid (- "Spruch") vom zuständigen Mitglied des Stadtsenates ergeht und in der Fertigungsklausel des Bescheides heißt es: "Für das zuständige Mitglied des Stadtsenates". Aus diesem Bescheid ergibt sich somit unzweifelhaft, wer bescheiderlassende Behörde ist. Dies auch dann, wenn im Kopf dieser Erledigung das "Finanzrechts- und Steueramt, Magistrat der Hauptstadt Linz" angeführt ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160199.X03Im RIS seit
11.03.2005Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011