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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §7 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/11/0135 B 23. März 2004 RS 2 (Hier: Dies gilt auch für § 7 Abs 4 FSG 1997.)Stammrechtssatz
Bei der Wertung nach § 7 Abs. 5 FSG 1997 ist nicht nur das nach Verwirklichung der in § 7 Abs. 3 FSG 1997 angeführten Tatsachen gesetzte Verhalten zu berücksichtigen, sondern es ist das gesamte Verhalten des Bf, sogar wenn es schon länger zurückliegt (Hinweis E 28.10.2003, 2001/11/0299), zu beachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002110253.X01Im RIS seit
31.03.2005