RS Vwgh 2005/2/24 2004/11/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §34 Abs1;
FSG 1997 §34 Abs2;
KFG 1967 §128 Abs1;
KFG 1967 §128 Abs2;

Rechtssatz

Als Voraussetzung für die Bestellung zum Sachverständigen sind die "besondere Eignung" einerseits (§ 34 Abs. 1 FSG 1997) und die Vertrauenswürdigkeit der zu bestellenden Person andererseits (§ 34 Abs. 2 FSG 1997) zu prüfen und zu beurteilen. Gemäß § 34 Abs. 1 letzter Halbsatz unterliegen die Sachverständigen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967. Nach der Bestimmung des § 128 Abs. 2 KFG 1967 sind die Sachverständigen von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie ihre Enthebung selbst beantragt haben, ihre besondere Eignung nicht mehr gegeben ist, sie Weisungen nach Abs. 1 nicht befolgen oder ihre Dienstbehörde die Zustimmung zu ihrer Heranziehung als Sachverständige widerruft. Sie können enthoben werden, wenn sie ohne berücksichtigungswürdige Gründe die Erstattung eines Gutachtens abgelehnt haben. Auch diese Bestimmungen sehen somit einen Widerruf der Bestellung als sachverständiger Arzt aus dem Grunde des Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit - § 34 Abs. 2 FSG 1997 - im Gegensatz zum Grunde der nicht mehr gegebenen besonderen Eignung - § 34 Abs. 1 FSG 1997 - nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110130.X01

Im RIS seit

31.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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