RS Vwgh 2005/2/24 2004/20/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §4;
AsylG 1997 §5 Abs1;
AsylG 1997 §5;
AVG §68 Abs1;
Dubliner Übk 1997;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/20/0011 2004/20/0012 2004/20/0013

Rechtssatz

Die Zurückweisung des Asylantrages nach § 5 Abs. 1 AsylG 1997 setzt voraus, dass ein anderer Staat "vertraglich" - in Betracht kam im vorliegenden Fall: nach den Kriterien des Dubliner Übereinkommens - zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist.

Hier: Die Entscheidung im ersten Verfahren hatte - soweit sie die Erledigung des Asylantrages betraf - somit den Charakter einer (bloßen) Zuständigkeitsentscheidung. Ein solcher Zurückweisungsausspruch bezieht sich aber nur auf den jeweiligen Asylantrag. Jeder neue (wiederholte) Asylantrag ist daher - außer er wurde im Sinne der einleitenden Formulierung im § 5 Abs. 1 AsylG 1997 nach § 4 AsylG 1997 erledigt - nach der Systematik des AsylG 1997 einer eigenen Zuständigkeitsprüfung nach § 5 AsylG 1997 zu unterziehen.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004200010.X01

Im RIS seit

29.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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