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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/20/0011 2004/20/0012 2004/20/0013Rechtssatz
Die Zurückweisung des Asylantrages nach § 5 Abs. 1 AsylG 1997 setzt voraus, dass ein anderer Staat "vertraglich" - in Betracht kam im vorliegenden Fall: nach den Kriterien des Dubliner Übereinkommens - zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist.
Hier: Die Entscheidung im ersten Verfahren hatte - soweit sie die Erledigung des Asylantrages betraf - somit den Charakter einer (bloßen) Zuständigkeitsentscheidung. Ein solcher Zurückweisungsausspruch bezieht sich aber nur auf den jeweiligen Asylantrag. Jeder neue (wiederholte) Asylantrag ist daher - außer er wurde im Sinne der einleitenden Formulierung im § 5 Abs. 1 AsylG 1997 nach § 4 AsylG 1997 erledigt - nach der Systematik des AsylG 1997 einer eigenen Zuständigkeitsprüfung nach § 5 AsylG 1997 zu unterziehen.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004200010.X01Im RIS seit
29.03.2005