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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67c Abs1;Rechtssatz
§ 67c Abs. 1 AVG stellt hinsichtlich des fristauslösenden Ereignisses, ab dem die sechswöchige Beschwerdefrist zu laufen beginnt, nicht auf die Zustellung, sondern auf jenen Zeitpunkt ab, ab dem die beschwerdeführende Partei von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt "Kenntnis" erlangt hat. § 67c Abs. 1 AVG zielt hinsichtlich des Beginns der Beschwerdefrist - wie aus der Formulierung zu ersehen ist - auf den "Regelfall" ab, wonach es keine schriftliche Ausfertigung, sondern nur ein faktisches Geschehen (die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) gibt, wobei es auf die Kenntnis dieses Verwaltungsaktes ankommt. (Hier: Schriftliche Ausfertigung eines Aktenvermerks, der den Inhalt der von der Behörde nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 angeordneten Maßnahmen enthält, wurde der Bf zugestellt. Es war daher auf den Zeitpunkt der Zustellung des Aktenvermerks an die Bf abzustellen.)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002070086.X02Im RIS seit
06.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008