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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1984 §1 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/11/0280 E 14. Dezember 1999 RS 1Stammrechtssatz
Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten durch Ärzte an Universitätskliniken und damit im Zusammenhang stehende Verwaltungstätigkeiten gehören zur Ausübung des ärztlichen Berufes, sodass es nicht erforderlich ist, den darauf entfallenden Teil des Jahresbruttogrundgehaltes bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien herauszurechnen (Hinweis E 19.12.1996, 96/11/0121 und 96/11/0249, E 7.10.1997, 97/11/0185).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003110313.X02Im RIS seit
01.04.2005