RS Vwgh 2005/2/24 2003/11/0313

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
72/01 Hochschulorganisation
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §1 Abs2;
ÄrzteG 1984 §75 Abs1;
ÄrzteG 1998 §109 Abs3;
ÄrzteG 1998 §109;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1998;
UOG 1975 §62;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/11/0280 E 14. Dezember 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten durch Ärzte an Universitätskliniken und damit im Zusammenhang stehende Verwaltungstätigkeiten gehören zur Ausübung des ärztlichen Berufes, sodass es nicht erforderlich ist, den darauf entfallenden Teil des Jahresbruttogrundgehaltes bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien herauszurechnen (Hinweis E 19.12.1996, 96/11/0121 und 96/11/0249, E 7.10.1997, 97/11/0185).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110313.X02

Im RIS seit

01.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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