Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §130 litd;Rechtssatz
Schutzzweck der Vorschriften der §§ 30 ff WRG 1959 ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers. Der Einhaltung der Vorschriften des WRG 1959 dient insbesondere die in §§ 130 ff legcit geregelte Gewässeraufsicht, die sich auch auf den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, erstreckt (vgl. § 130 lit. d legcit). Zu den Aufgaben der Wasserrechtsbehörde im Rahmen der Gewässeraufsicht gehört neben der Überprüfung von bereits bewilligten Anlagen ua die Überwachung von Anlagen, die keiner Bewilligungspflicht unterliegen, weil es durchaus der Lebenserfahrung entspricht, dass Umstände bei Anlagen neu hervorkommen können, die eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht auslösen können. Die Aufsichtsbehörden haben daher die Aufgabe, im Verdachtsfall Überprüfungen durchzuführen, die jederzeit möglich sind. Auch wenn bereits einmal eine Überprüfung vorgenommen wurde, so entbindet dies, wenn sachlich begründete Verdachtsmomente für eine drohende oder bereits eingetretene Gewässerverunreinigung vorliegen, die Wasserrechtsbehörde nicht von einer weiteren Überprüfungstätigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002070044.X02Im RIS seit
25.03.2005