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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
ÄrzteG 1984 §1 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/11/0087Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/11/0121 E 19. Dezember 1996 RS 1(Hier: Dies gilt auch für die Tätigkeit als ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt.)Stammrechtssatz
Das Gehalt eines Arztes als Leiter einer Universitätsklinik ist grundsätzlich eine Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit, da sowohl die Ausbildung und Leitung der in der Klinik beschäftigten Ärzte als auch die Vermittlung von medizinischem Wissen und Fertigkeiten als Universitätslehrer ärztliche Tätigkeiten sind. Eine Ausnahme davon kann nur dann angenommen werden, wenn klar trennbare Bestandteile des Gehaltes, wie zB die nach § 49a GehG zustehende Dienstzulage, ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002110080.X02Im RIS seit
29.03.2005Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009