RS Vwgh 2005/2/24 2002/11/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
72/01 Hochschulorganisation
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §1 Abs2;
ÄrzteG 1984 §75;
ÄrzteG 1998 §109 Abs3;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
ÄrzteG 1998 §68;
BDG 1979 §155 Abs6;
GehG 1956 §49a;
UOG 1975 §51;
UOG 1975 §54;
UOG 1975 §54b Abs1;
UOG 1993 §46;
UOG 1993 §62;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/11/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/11/0121 E 19. Dezember 1996 RS 1(Hier: Dies gilt auch für die Tätigkeit als ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt.)

Stammrechtssatz

Das Gehalt eines Arztes als Leiter einer Universitätsklinik ist grundsätzlich eine Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit, da sowohl die Ausbildung und Leitung der in der Klinik beschäftigten Ärzte als auch die Vermittlung von medizinischem Wissen und Fertigkeiten als Universitätslehrer ärztliche Tätigkeiten sind. Eine Ausnahme davon kann nur dann angenommen werden, wenn klar trennbare Bestandteile des Gehaltes, wie zB die nach § 49a GehG zustehende Dienstzulage, ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002110080.X02

Im RIS seit

29.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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