RS Vwgh 2005/2/24 2004/07/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §365;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0168 E 21. Februar 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Aus den Bestimmungen der §§ 63 und 64 WRG 1959 geht hervor, dass eine Enteignung nur dann zulässig ist, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (Hinweis E 29.4.1954, 3055/52).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070155.X02

Im RIS seit

25.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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