RS Vwgh 2005/2/24 2002/11/0253

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z12;
FSG 1997 §7 Abs4;
SMG 1997 §28 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Prognose der Behörde, der Bf, der wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 zweiter und dritter Fall SMG 1997 und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde, werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach 21 Monaten wiedererlangen, sich als rechtmäßig erweist. Beachtlich ist im vorliegenden Fall, dass dem Bf bereits davor für 12 Monate die Lenkberechtigung entzogen worden war, sodass die Behörde davon ausgehen konnte, dass diese damalige Entziehung keine nachhaltige Wirkung auf den Bf entfaltete (Hinweis E 28. Oktober 2003, 2001/11/0299). Im Übrigen ist dem Strafurteil zu entnehmen, dass die Suchtgiftmenge, die der Bf zu schmuggeln versucht hat, einerseits das Zehnfache der Grenzmenge (§ 28 Abs. 6 SMG 1997) betragen hat und somit eine sehr große Suchtgiftmenge darstellt und dass dieses Suchtgift andererseits ausschließlich für Dritte und nicht etwa für den Eigenkonsum des Bf bestimmt war, was die Verwerflichkeit der Tat im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG 1997 (die bei Suchtgiftdelikten schon an sich in hohem Ausmaß gegeben ist) und damit die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit erhöht (Hinweis E 25. Februar 2003, 2001/11/0357).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002110253.X02

Im RIS seit

31.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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