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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §114;Rechtssatz
Bei dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1999, 98/14/0045, handelte es sich um die erste einschlägige Entscheidung zum EStG 1988. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtslage so klargestellt, dass die Rententypen auf die im Gesetz vorgesehenen Alternativen reduziert wurden und die Abzugsfähigkeit von sogenannten außerbetrieblichen Versorgungsrenten als Sonderausgaben verneint wurde. Der Gesetzgeber hat durch das Steuerreformgesetz 2000 diese Rechtsprechung im Bereich der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern lediglich gesetzlich nachvollzogen. Werden Einzelwirtschaftsgüter gegen Rente übertragen, kann daher nur entweder eine Gegenleistungs- oder eine Unterhaltsrente vorliegen. Im Bereich der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern ist für weitere Rentenkategorien (somit auch für eine Versorgungsrente) kein Raum. Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liegt weder in der Interpretation der Rechtslage durch den Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 1999, 98/14/0045, noch in dem gesetzlichen Nachvollzug durch das Steuerreformgesetz 2000 (Hinweis VfGH E 31. März 2004, B 181/03, und VwGH E 28. Jänner 2005, 2000/15/0045).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004150157.X01Im RIS seit
13.04.2005