RS Vwgh 2005/2/24 2004/20/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §5 Abs1;
AsylG 1997 §5;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
Dubliner Übk 1997;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/20/0011 2004/20/0012 2004/20/0013

Rechtssatz

Sache des Berufungsverfahrens war, ob die Erstbehörde zu Recht eine Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache vorgenommen hat. Da dies zu verneinen ist, hätte der unabhängige Bundesasylsenat (ersatzlos) die erstinstanzlichen Bescheide und Zurückverweisungen zur neuerlichen Entscheidung (unter Abstandnahme von dem herangezogenen Zurückweisungsgrund) beheben müssen, zumal eine erstmals von der Berufungsbehörde unter dem Gesichtspunkt des § 5 AsylG 1997 nach den Kriterien des Dubliner Übereinkommens vorgenommene Zuständigkeitsprüfung und eine Erledigung nach dieser Bestimmung (Antragszurückweisung, Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Staates, Ausweisung dorthin) die "Sache" des Berufungsverfahrens überschritten hätte (vgl. in diesem Sinn zu § 4 AsylG 1997 Punkt 1.3. im Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004200010.X04

Im RIS seit

29.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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