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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art46 Abs1 idF 1998/III/030;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/11/0112 2003/11/0113Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/10/0032 B 22. November 2004 RS 5Stammrechtssatz
Seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 762, besteht zwar bei Konventionsverletzungen im Rahmen eines Strafverfahrens die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 363a StPO. Ausführungen dazu, dass diese Regelung aber nicht in dem Verständnis getroffen wurde, dass sie auf Grund der MRK geboten sei (vgl. AB BlgNR XX. GP, 64 f). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, aus der MRK könne ein verfassungsrechtliches Gebot, wonach in jedem Fall einer vom EGMR festgestellten Konventionsverletzung das Verfahren innerstaatlich wieder aufzunehmen ist, nicht abgeleitet werden (vgl. das Erkenntnis vom 2. Dezember 2002, VfSlg 16747/2002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003110111.X05Im RIS seit
02.06.2005