RS Vwgh 2005/2/24 2004/16/0268

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §1 Abs1;
VwRallg;
ZPO §71;
ZPO §72;
ZPO §93 Abs1;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 26. Februar 2004, 2003/16/0475) ist sowohl der Kostenbeamte als auch die belangte Behörde (hier der Präsident des Handelsgerichtes) als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden. Voraussetzung für diese Bindung ist im vorliegenden Fall allerdings, dass der Beschluss über die Verpflichtung zur Nachzahlung der Beträge gemäß § 71 ZPO rechtswirksam geworden ist; d. h. eine rechtswirksame Zustellung dieses Beschlusses erfolgt ist. Beschlüsse müssen stets beiden Parteien zugestellt werden. Ist die Verfahrenshilfe genießende Partei durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten, hat die Zustellung an diesen zu erfolgen (Hinweis M. Bydlinski in Fasching2, 2. Band, erster Teilband, Rz 5 zu § 72 ZPO und § 93 Abs. 1 ZPO).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160268.X01

Im RIS seit

23.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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