Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GGG 1984 §1 Abs1;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 26. Februar 2004, 2003/16/0475) ist sowohl der Kostenbeamte als auch die belangte Behörde (hier der Präsident des Handelsgerichtes) als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden. Voraussetzung für diese Bindung ist im vorliegenden Fall allerdings, dass der Beschluss über die Verpflichtung zur Nachzahlung der Beträge gemäß § 71 ZPO rechtswirksam geworden ist; d. h. eine rechtswirksame Zustellung dieses Beschlusses erfolgt ist. Beschlüsse müssen stets beiden Parteien zugestellt werden. Ist die Verfahrenshilfe genießende Partei durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten, hat die Zustellung an diesen zu erfolgen (Hinweis M. Bydlinski in Fasching2, 2. Band, erster Teilband, Rz 5 zu § 72 ZPO und § 93 Abs. 1 ZPO).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160268.X01Im RIS seit
23.03.2005